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Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle ist in hohem Maße bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde auf Grundlage einer Zertifizierung der Barrierefreiheit durch das Prüflaboratorium der T-Systems Multimedia Solutions, das durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, erstellt. Diese Webseite ist mit WCAG 2.1 Level AA sowie BITV 2.0:2019 vollständig vereinbar. Die Anforderungen aus der Zertifizierung werden zu jeder neuen Version dieser Webseite durch die HIS eG überprüft.

Im Bereich der neuen Dialoge des Forschungsmanagements, des ERP und der Business Intelligence werden die Anforderungen der Normen teilweise erfüllt. Auswahlfelder und Tabellen lassen sich mit Screenreadern nicht effizient nutzen. Eine Zertifizierung der Barrierefreiheit der neuen Oberflächen wird angestrebt.

Der Dialog zur visuellen Anordnung von Bedienelementen des Navigationsrahmens ist nicht im vollen Umfang barrierefrei zugänglich gestaltet, da die Neuordnung der Bedienelemente per Drag & Drop geschieht. Dieser Dialog wird lediglich einmalig hochschulintern bei der Einrichtung des Systems verwendet. Es wäre eine unverhältnismäßige Belastung, diesen selten genutzten Dialog in vollem Umfang barrierefrei umzusetzen.

Diese Erklärung wurde zuletzt am 20. 05. 2022 aktualisiert.

Information zur Bedienung
 Auf dieser Seite finden Sie nähere Informationen zur Bedienung mit dem Screenreader und andere Hilfen zur Bedienung dieser Webseite.

Feedback zur Barrierefreiheit

Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, die Zugänglichkeit unserer Webseiten zu verbessern, indem Sie vorhandene Barrieren melden. Wenden Sie sich bitte an:

      Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
      Die/Der Beauftragte für Barrierefreiheit
      Neuwerk 7
      06108 Halle (Saale)
      E-Mail: hisinone@burg-halle.de
      Telefon: (0345) 7751 900 


Bei Bedarf ist es möglich, bei der Schlichtungsstelle BGG nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
 
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